Wer?
- Voll Testierfähig ist man ab 18. Jahren. Neben dem Testament gibt es auch den Erbvertrag.
Was?
- Verfügung über das Vermögen im Todesfall – Verfügung über die Gesundheit heißt Patiententestament oder Patientenverfügung. Ohne wirksames Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Wie?
- Öffentliches (notarielles) Testament- durch Erklärung beim Notar nach Beratung durch den Notar = Beurkundung
- durch Übergabe einer Schrift (Schreiben)
- handschriftliches Testament mit Ort und Zeit der Errichtung
Das öffentliche Testament ist mit Kosten verbunden, die sich nach der Höhe des Vermögens richten.
Beispiele für Notarkosten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes: Wert des Gesamtvermögens 50 T€: 264 € + MWSt
Wert des Gesamtvermögens 400T€: 1.314 € + MWSt
(Nur) Ehegatten können gemeinschaftliche Testamente errichten. In der Praxis kommt dies häufig vor und wird Berliner Testament genannt. Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen. Verfügungen unter Lebenden sind grundsätzlich davon nicht betroffen.
Ein öffentliches Testament kann einen Erbschein überflüssig machen, der regelmäßig teurer als ein notarielles Testament ist. – Auch Banken verlangen keinen Erbschein, wenn ein öffentliches Testament vorgelegt wird.
Das öffentliche Testament gilt als fälschungssicher und kann nicht verloren gehen.
Um Rechtssicherheit zu haben und bei so genannten Patchwork-Familien bietet sich die Beratung beim Notar an.
Öffentliche Testamente werden vom Notar stets in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Gegen Gebühr können auch privatschriftliche Testamente zum Gericht gegeben werden. Man erhält den Hinterlegungsschein, der später zusammen mit der Sterbeurkunde zur Testamentseröffnung eingereicht wird.



