Zinsfreistellung und NV-Bescheinigung
Wer?
- Jede Person für sich
- Kinder, Erwachsene (Ehepaare meist gemeinsam), Rentner
Was?
- Bei Geldanlagen und Sparverträgen entstehen Kapitaleinkünfte: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne u.ä.
- Pro Person gilt: 801 € sind steuerfrei, Voraussetzung: ein Zinsfreistellungsauftrag ist erteilt.
- Diesen Zinsfreistellungsauftrag kann man auf beliebig viele Institute verteilen.
Wie?
- Überall dort, wo Sie Geld angelegt haben oder sparen, erteilen Sie einen Zinsfreistellungsauftrag. Die Höhe von 801 € (1.602 € bei Verheirateten) darf nicht überschritten werden. Dies wird bundesweit stichprobenhaft überprüft.
- Generell braucht man nur dann Steuern zahlen, wenn man über dem so genannten Grundfreibetrag liegt. In 2011 liegt dieser bei 8.004 €. Die Einkünfte können sich aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammensetzen: Renten, Ausbildungsvergütungen, Mieten, Zinserträge, ...
Bei Ausbildungsvergütungen und Lohn/Gehalt können immer Werbungskosten und andere steuermindernde Beträge gegengerechnet werden.
Bei Renten sind nur Anteile steuerpflichtig. Z.B. beträgt die Steuerpflicht bei einer privaten Leibrente nur 20 %, wenn die erste Rentenzahlung mit dem 63. Lebensjahr der betreffenden Person begonnen hat.
Für alle, die hohe Kapitaleinkünfte im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen haben, ist die Überprüfung der Zinsfreistellung im Zusammenhang mit einer NV-Bescheinigung (Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung) sinnvoll.
Besonders bei Schüler, Studenten und Rentner ist die Wahrscheinlichkeit hoch, die durch die NV-Bescheinigung sich die Zinsen voll auszahlen zu lassen.



